Informationen zu Regelungen des Infektionsschutzes
Gem. § 3 Absatz 3 der CoronaSchVO vom 24. Januar 2023 in der ab dem 01. Februar 2023 gültigen Fassung wird Personen, bei denen ein Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein Antigen-Test (sogenannter Coronaschnelltest) oder ein Coronaselbsttest mit positivem Ergebnis vorliegt, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
Weitere Informationen finden sich auf dem Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW sowie auf dem Internetportal des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW..
Stand: 01.02.23