Aufsicht & 1. Hilfe
Die Aufsichtspflicht der Begleitpersonen besteht während des gesamten Zeitraumes der Anwesenheit der Mannschaft in der Wettkampfstätte (z. B. auch auf der Zuschauertribüne und bei den Siegerehrungen). Die Begleitpersonen sind gehalten, die ausrichtenden Ausschüsse für den Schulsport bei der Durchführung der Wettkämpfe zu unterstützen und die Wettkampfleitung möglichst frühzeitig auf eventuelle bestehende Mängel hinzuweisen. Die Unterstützung durch die begleitenden Personen ist insbesondere auch bei besonderem Fehlverhalten von Mannschaftsmitgliedern oder Zuschauern erforderlich.
Sofern bei den Wettkämpfen Übernachtungen erforderlich sind, sollte bei Mädchenmannschaften die Beaufsichtigung durch eine weibliche Begleitperson grundsätzlich sichergestellt sein. Da in diesen Fällen die Aufsichtsfunktion jedoch vorübergehend auch auf die weibliche Begleitperson einer anderen Schule übertragen werden kann, ist es nicht zwingend notwendig, dass die Mädchenmannschaft von einer weiblichen Person begleitet werden muss.
Jede teilnehmende Schule hat für ihre teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, dass bei Sportunfällen und -verletzungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Der jeweilige ausrichtende Ausschuss für den Schulsport kann in ihrer bzw. seiner Ausschreibung festlegen, dass die Erste Hilfe an jede teilnehmende Schule delegiert wird.
Versicherungsschutz & Haftung
Die in dieser Ausschreibung aufgeführten Schulsportwettkämpfe sind Schulveranstaltungen. Es gelten die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bestimmungen. An diesen Schulveranstaltungen beteiligen sich Schülerinnen und Schüler als Teilnehmende, Lehrkräfte der Schulen als Betreuungspersonen und als Organisatoren sowie Unparteiische im Rahmen der Durchführung der Wettkämpfe.
Die Schülerinnen und Schüler unterliegen dem Schutz der Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, Buchstabe b des SGB VII). Diese gesetzliche Unfallversicherung bezieht sich auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden. Die Träger der Schülerunfallversicherung übernehmen bei Unfällen insbesondere die entstehenden Arzt- und Krankenhauskosten. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zu und von den in dieser Ausschreibung aufgeführten Schulsportwettkämpfen (sogenannte Wegeunfälle). Dabei ist es unerheblich, ob der Weg zu Fuß oder mit einem Beförderungsmittel (Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, Schulbus, privater Pkw) zurückgelegt wird (siehe hierzu auch § 43 Abs. 5 und § 59 Abs. 8 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
Der Transport von Schülerinnen und Schülern bei den in dieser Ausschreibung aufgeführten Sportarten im privateigenen Personenkraftwagen und schuleigenen Kleinbussen ist gestattet. Sofern Lehrkräfte der Schule zu den in dieser Ausschreibung aufgeführten Schulsportwettkämpfen mit ihren privateigenen Personenkraftwagen oder mit schuleigenen Kleinbussen fahren und Schülerinnen und Schüler mitnehmen, genießen sowohl die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler Unfallversicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler ist auch gegeben, wenn deren Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler den Weg, der in einem eindeutig örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schulveranstaltung steht, mit einem Privatfahrzeug zurücklegen.
Hinsichtlich der Haftung der Lehrkraft gilt im Falle eines Unfalls während der Fahrt nichts anderes als im Falle eines Unfalles während der eigentlichen Schulveranstaltung. Ein unmittelbarer Haftungsanspruch der Schülerin oder des Schülers gegen die Lehrkraft kommt nur in Betracht, wenn diese den Unfall vorsätzlich bzw. durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte.
Als offizielle Betreuungspersonen können an Stelle von Lehrkräften in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen volljährige Schülerinnen und Schüler, Eltern, Übungsleitungen oder Trainerinnen und Trainer von der Schulleitung beauftragt werden. Sie sind dann unfallversichert, wenn sichergestellt ist, dass sie als Ersatzkraft für fehlendes Lehrpersonal eingesetzt werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss ein schriftlicher Auftrag der Schulleitung an die o. g. Ersatzkräfte vorliegen. Im Übrigen sind der Runderlass des ehemaligen MSW vom 18.07.2005 Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht (BASS 12-08 Nr. 1) und der Runderlass des ehemaligen MSW vom 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr. 2) zu beachten.
Unparteiische, die vom Sportfachverband zu den in dieser Ausschreibung aufgeführten Schulsportwettkämpfen delegiert werden, genießen den gleichen Unfallversicherungsschutz, der ihnen beim Einsatz für Sportveranstaltungen des betreffenden Sportfachverbandes durch das Versicherungsbüro der Sporthilfe e.V. im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des LSB Nordrhein-Westfalen gewährt wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die An- und Abreise (Wegeunfall) – auch bei der gemeinsamen Anreise in Schülermannschaftsbussen – und auf den Einsatz vor Ort.