Schiedsgerichte
Der für die Durchführung einer Veranstaltung zuständige Ausschuss für den Schulsport bildet ein Schiedsgericht. Bei Landesteil- und Landesteilmeisterschaften des Wettkampfbereiches A erfolgt dies in Abstimmung mit der Landesstelle für den Schulsport. Dem Schiedsgericht gehören folgende Personen an:
- die bzw. der Vorsitzende (die wettkampfleitende Person der Veranstaltung)
- die bzw. der Beisitzende
- die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweils durch die Sportart beteiligten Fachverbandes oder der beteiligten Schulform
Das Schiedsgericht entscheidet und berichtet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Unparteiischen sowie der Wettkampfleitung. Die dem Schiedsgericht vorsitzende Person berichtet zudem auf dem Dienstweg der Bezirksregierung über schwere Verstöße (z.B. die Erlangung der Startberechtigung durch falsche Angaben), die sich Maßnahmen gegenüber der betreffenden Schule, den Lehrkräften und/oder den Schülerinnen bzw. Schülern vorbehält.
Der für die Durchführung einer Veranstaltung zuständige Ausschuss für den Schulsport bildet ein Schiedsgericht. Bei Landesteil- und Landesteilmeisterschaften des Wettkampfbereiches A erfolgt dies in Abstimmung mit der Landesstelle für den Schulsport. Dem Schiedsgericht gehören folgende Personen an:
- die bzw. der Vorsitzende (die wettkampfleitende Person der Veranstaltung)
- die bzw. der Beisitzende
- die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweils durch die Sportart beteiligten Fachverbandes oder der beteiligten Schulform
Das Schiedsgericht entscheidet und berichtet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Unparteiischen sowie der Wettkampfleitung. Die dem Schiedsgericht vorsitzende Person berichtet zudem auf dem Dienstweg der Bezirksregierung über schwere Verstöße (z.B. die Erlangung der Startberechtigung durch falsche Angaben), die sich Maßnahmen gegenüber der betreffenden Schule, den Lehrkräften und/oder den Schülerinnen bzw. Schülern vorbehält.
Einsprüche & Widersprüche
Einsprüche gegen Entscheidungen der Unparteiischen müssen sofort nach Auftreten des Protestgrundes bei der für die Veranstaltung zuständigen Wettkampfleitung schriftlich eingelegt werden. Sie werden dann sofort vom Schiedsgericht entschieden.
Richtet sich der Einspruch gegen eine Entscheidung der Wettkampfleitung, übernimmt die bzw. der Beauftragte für die entsprechende Sportart im Kreis oder das geschäftsführende Mitglied des Ausschusses für den Schulsport den Vorsitz. Die Wettkampfleitung gehört in diesem Fall nicht dem Schiedsgericht an.
Als Grundlage für die Entscheidungen gilt die vorliegende Ausschreibung. In Bereichen, in denen diese Ausschreibung keine besondere Regelung trifft, ist nach den Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes zu entscheiden. Über jedes Schiedsgerichtsverfahren ist ein Protokoll zu fertigen und zu den Wettkampfunterlagen zu nehmen.
Die Ergebnisse der durchgeführten Verfahren teilt das Schiedsgericht schriftlich den betroffenen Parteien und nachrichtlich der zuständigen Widerspruchs-kommission der Bezirksregierungen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattgefunden hat, sowie der Landesstelle für den Schulsport mit.
Für Schiedsgerichtsverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Widersprüche gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts sind innerhalb eines Werktages nach Eingang der Entscheidung schriftlich an die zuständige Widerspruchskommission, einzulegen (inkl. Durchschrift an die Bezirksregierung). Über einen Widerspruch gegen eine Entscheidung eines Schiedsgerichtes wird innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang schriftlich und endgültig entschieden.
Den Vorsitz der Widerspruchskommission übernimmt die Vertretung der Bezirksregierung (Dezernat 48):
Regierungsbezirk Arnsberg | Regierungsbezirk Detmold |
Regierungsbezirk Düsseldorf | Regierungsbezirk Köln Zeughausstr. 2-10 50667 Köln |
Regierungsbezirk Münster |